Sehr geehrte Damen und Herren,
die tägliche Herausforderung für jeden von uns besteht meiner Beobachtung nach darin, im täglichen Nachrichtenstrom genau die Informationen zu erkennen, die tatsächlich für die eigene Situation Relevanz haben. Nimmt man die Nachrichten etwas genauer unter die Lupe, kann man den Eindruck gewinnen als habe es geradezu Methode, uns mit Informationen zu überschütten, damit die wirklich brisanten im allgemeinen Nachrichtenstrom untergehen.
Die Frage nach dem Umgang mit dieser Situation führt uns nicht automatisch zu einfachen Antworten. Vielleicht hilft es uns, den Fokus auf die umnittelbare Umgebung zu richten und dort genau hinzusehen.
Wie Sie als Unternehmer die wirklich für Sie wichtigen Informationen aus den Unternehmensdaten des eigenen Betriebs extrahieren können, das ist die Herausforderung, der wir uns mit der Gründung der focus5-Unternehmensberatung stellen wollen. Erste Feedbacks von Mandanten zeigen uns, dass dies möglich ist - und dass Unternehmer damit viel Klarheit gewinnen können.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie im nachfolgenden Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
| Steuerart | Fälligkeit | ||
|---|---|---|---|
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritäszuschlag | 10.04.20121 | 10.5.20122 | |
| Umsatzsteuer | 10.04.20123 | 10.5.20124 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung3 | 15.4.2012 | 14.5.2012 |
| ÜScheck4 | 6.4.2012 | 7.5.2012 | |
| Gewerbesteuer | entfällt | 15.5.2012 | |
| Grundsteuer | entfällt | 15.5.2012 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung3 | entfällt | 18.5.2012 |
| ÜScheck4 | entfällt | 6.4.2012 | |
| Sozialversicherung | 26.4.2012 | 28.5.2012 | |
| Kapitalertragsteuer, Solidarittszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidarittszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschttung an den Anteilseigner an das zustndige Finanzamt abzufhren. | ||
- Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Für den abgelaufenen Monat;
- Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (mit Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4./24.5.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
01. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern
Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern.
02. Inländischer Wohnsitz in kindergeldrechtlichem Sinne bei Fortzug wegen Berufstätigkeit im Ausland
Ein inländischer Wohnsitz wird durch kurzzeitige Besuche oder sonstige kurzfristige Aufenthalte nicht beibehalten oder begründet. Ein inländischer Wohnsitz ist Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch. wenn sich ein Kindergeldberechtigter im Ausland aufhält und dieser Aufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt ist. Als weitere Voraussetzung müssen die Kinder im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem ein Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
03.
Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:
04. Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.
05. Zeitpunkt der Aktivierung von zunächst bestrittenen Steuererstattungsansprüchen
Die Aktivierung von Forderungen richtet sich grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorschriften. Danach sind Gewinn realisierende Tatbestände erst zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag verwirklicht sind. Forderungen müssen wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sein.
06.
Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
07. Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 € und 35 € vorzunehmen
Zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen erhalten Geschäftspartner oder Kunden häufig Sachzuwendungen (Geschenke, Einladungen). Sachzuwendungen, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zufließen, sind beim Empfänger der Zuwendung grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Versteuerung dieser Zuwendungen scheitert meist daran, dass der Empfänger keine Kenntnis über den Wert der Sachzuwendung hat.
08. Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.
09. Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ als geschlechtsbezogene Benachteiligung
Der Begriff „Geschäftsführer“ in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie „m/w“ oder „/in“ keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden.
10. Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen
Ein Unternehmer vermittelte Hotelgutscheine für Hotelübernachtungen in in- und ausländischen Hotels. Seine Einnahmen betrachtete er so lange als steuerfreie Anzahlung, wie Hotelbuchungen noch nicht vorgenommen waren. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
11. Umsatzsteuerfreiheit des Behindertenfahrdiensts eines Wohlfahrtsverbands
Führt ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands satzungsgemäß auf Grund von Verträgen mit Dritten (z. B. Sozialamt, Jugendamt) Fahrten für Menschen mit Behinderungen durch, sind die Entgelte regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere ist entgegen der Verwaltungsauffassung auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Leistungen dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Dass die Vertragsbeziehungen zu Dritten bestehen, ist für das unmittelbare Zugutekommen unerheblich.
12. Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?
Der Gesetzgeber hat eine zivilrechtliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 bestimmt. Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht hat er nicht gezogen.
13.Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

