Sehr geehrte Damen und Herren,
für Freiheit und Demokratie, die wir in unseren Breitengraden als selbstverständlich ansehen, gehen in anderen Ländern die Bürger reihenweise auf die Straße. Über die Regierungen von einigen dieser Länder, die für den großen Bruder über dem großen Teich strategisch wichtig sind, findet man in der Öffentlichkeit kaum kritische Stimmen. Bleibt zu hoffen, dass sich die Massen durchsetzen werden - und ein Stückchen mehr Freiheit gewonnen werden kann.
Wir können in einem solchen Moment der Geschichte dankbar sein, dass wir im Vergleich zu diesen Ländern eigentlich geradezu in einem Paradies leben.
Unsere Lebensumstände zu verbessern ist meiner Meinung nach trotzdem erstrebenswert - das Wehklagen über manchen dieser Umstände könnte aber durchaus etwas kleiner ausfallen.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie in dem nachfolgenden Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.3.2011 = 10.3.2011
(UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.3.2011 = 10.3.2011
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.3.2011 = 10.3.2011
(EStVz, KStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.3.2011 = 7.3.2011
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.3.2011 = 7.3.2011
(EStVz, KStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.3.2011 = 14.3.2011
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.3.2011 = 14.3.2011
(EStVz, KStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
12/09 + 0,9%
05/10 + 1,2%
08/10 + 1,0%
12/10 + 1,7%
01. Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.
02. Aktienoptionen:
Die Ausgabe erfolgt
erfolgsneutral
Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte zu keinem gewinnwirksamen Personalaufwand.
03.
Elterngeld: Spätere Steuererstattungen bleiben außen vor
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums
04. Aufbewahrungspflichten: Welche Unterlagen
dürfen 2011 in den Reißwolf?
Anfang des Jahres stellt sich immer wieder die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen vernichtet werden können. Die nachfolgende Aufstellung vermittelt einen Überblick.
05. Selbstanzeige:
Neuregelungen stehen
kurz bevor
Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten.
06.
Unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen
sind gewinnerhöhend abzuzinsen
Unverzinste Verbindlichkeiten sind nach der gesetzlichen Regelung mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart und kann dieses nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit
einer Frist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden, ist gleichwohl von einer mehr als 12-monatigen Laufzeit auszugehen. Zumindest dann, wenn der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen der Kapitalüberlassung mit einer solchen Laufzeit rechnen kann
07. Freistellungsaufträge: Was ist zu tun, wenn die Steuer-ID-Nummer nicht (mehr) bekannt ist?
Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
08. Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe
der Steuernummer
Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt und nicht um die Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Streitfall enthielten die Rechnungen
als Steuernummer die Angabe „75/180 Wv”– eine Bezeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „Steuer-Nr./Aktenzeichen” im Schriftverkehr zur Erteilung
der Steuernummer verwendet hatte.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

