Ausgabe 07/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

spannende Zeiten bescheren uns nicht nur die Fußballweltmeisterschaft, sondern auch die politischen Akteure. Mancher mag auch um ein leichtes Kopfschütteln nicht herumkommen, wenn er die Kommentare zur Wahl des Bundespräsidenten liest.

Die anstehenden Fragen der Haushaltskonsolidierung werden sicher zuerst einmal eines mit sich bringen: Die Suche nach weiteren Einnahmequellen für den Staat. Dass die angekündigten Sparmaßnahmen schon auf heftige Kritik stoßen und im Hintergrund die einzelnen Interessensverbände mit Lobbyarbeit versuchen, das Ruder jeweils in eine für sie günstige Richtung zu drehen, ist politischer Alltag.

Besinnen wir uns auf unsere Stärken als Unternehmer:

  • Bereitschaft, unternehmerisches Risiko zu tragen
  • mit Begeisterung und Durchhaltevermögen an unsere Ideen glauben
  • andere Menschen davon zu begeistern

Egal wie die Herausforderungen morgen aussehen - schlechte Zeiten sind gute Zeiten für gute Unternehmer. Und dann sind für diese Unternehmer selbst diese Zeiten gute Zeiten.

Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie in dem folgenden Newsletter.

 

Viel Spaß beim Lesen!

 

Ihr Joachim Matheis

 

PS:
Vom 2. bis 13. August ist unser Buero wegen Betriebsurlaub geschlossen.

 

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.08.2010 = 10.08.2010
(UStVA, LStAnm)








Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 10.8.2010 = 10.8.2010
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.8.2010 = 16.8.2010
(GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.8.2010 = 7.8.2010
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.8.2010 = 13.8.2010
(GewStVz, GrundStVz)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.8.2010 = 13.8.2010
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.8.2010 = 19.8.2010
(GewStVz, GrundStVz)

 

Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
05/09 0,0%

10/09 0,0%

01/10 + 0,8%

05/10 + 1,2%



01. Jahressteuergesetz 2010: Weitere Ergänzungen durch den Regierungsentwurf

Der von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige wesentliche Änderungen. Bedeutsame Punkte werden nachfolgend vorgestellt.

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02. Vorläufigkeit des Solidaritätszuschlags gilt auch im Rahmen der Abgeltungsteuer

Seit Ende 2009 setzen die Finanzämter den Solidaritätszuschlag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig fest.

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03. Telefonkosten sind bei längerer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig


Wenn ein Arbeitnehmer auswärts tätig ist und an den Wochenenden nicht nach Hause fährt, kann er die Kosten für ein wöchentliches Telefonat von bis zu 15 Minuten als Werbungskosten ansetzen.

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04. Fehlgeschlagene GmbHVorgesellschaft unterliegt nicht der Körperschaftsteuer

Zwischen der durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichteten GmbHVorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität.

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05. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale werden vermutlich erst 2012 eingeführt

Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf
zum Jahresteuergesetz 2010 geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll bzw. kann.

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06. Anwaltskosten wegen Kündigung eines Darlehensvertrags abzugsfähig

Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts aufgenommenen Darlehen entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

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07. Behindertes Kind muss Vermögen nicht für Unterhalt nutzen

Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.

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08. Kurkosten: Übernahme führt zu Arbeitslohn

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht kommt, da eine Kur nur einheitlich beurteilt werden kann.

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09. Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei unkonkreter Arbeitszeitbestimmung möglich

Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbHGesellschafter können als beherrschende Gesellschafter angesehen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene und gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen.

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10. Finanzverwaltung: Verpflegung ist keine
steuerermäßigte Nebenleistung zur Übernachtung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes des Hoteliers darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten für Frühstück, Halb oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen würden. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an und besteht darauf, dass Verpflegungsleistungen mit 19 % zu versteuern sind.

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11. Verpflegungspauschale bei überschaubarem Einsatzgebiet nur für die ersten drei Monate

Ist ein EDVSystemberater bei seiner Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren Stadtteil tätig, handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz um eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.

Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

Mail: info@stb-matheis.de | www.stb-matheis.de | Tel.: +49 (0)9073 / 91 09-0 | Fax: +49 (0)9073 / 91 09-2