Ausgabe 3/2010

Sehr geehrte[anrede-herr]

dass wir nicht nur wirtschaftlich stürmische Zeiten erleben sondern auch tatsächlich uns der Wind heftig um die Nase weht, konnten wir am Wochenende am eigenen Leib erfahren.

In diesem Moment wurde mir wieder bewusst, dass wir auf der einen Seite immer mehr Risiken kalkulieren, versichern oder zu beherrschen glauben, dass jedoch die Auswirkung der Ereignisse, die außerhalb unserer Annahmen eintreten, sehr extrem sind. Die sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass solche Ereignisse eintreten, lassen uns leicht glauben, Sie können   n   i  c  h  t   eintreten.

Als Unternehmer sollten wir es gewohnt sein, uns mit der „Überraschung“ zu arrangieren. Wir sollten mit dem rechnen, dass etwas geschehen kann, das außerhalb unserer Annahmen liegt.
Zum einen würden wir dadurch im Kopf offen bleiben für die Möglichkeit, dass es auch noch andere Alternativen geben „muß“ als die von uns bedachten Wege. Und zum anderen würden wir die „Sicherheiten“ nicht so überschätzen wie selbst viele Experten das tun. Die Geschichte lehrt uns, dass anhand vieler Beispiele - und die Finanzkrise ist dabei eines der Jüngsten.

Lassen wir es zu, dass wir zwar Ziele konsequent verfolgen, dass wir jedoch davon flexibel Abstand nehmen können, wenn uns der Wind einmal so heftig ins Gesicht weht, dass der Preis, den wir zahlen sollen, nicht mehr in einem gesunden Verhältnis zur Zielerreichung steht.

Ich wünsche Ihnen frischen Wind für Ihre Geschäfte und ein „festes Haus“, das Ihnen Schutz vor Stürmen bietet.

Wichtige steuerliche Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Ihr Joachim Matheis

 

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


 

Abgabetermin

für den Termin 12.4.2010 = 12.4.2010
(UStVA, LStAnm)

 


 

Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 12.4.2010 = 12.4.2010
(UStVA, LStAnm)

 

bei Scheckzahlung
für den Termin 12.4.2010 = 9.4.2010 (UStVA, LStAnm)


 

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 12.4.2010 = 15.4.2010
(UStVA, LStAnm)



 

Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
01/09 + 0,9%

06/09 + 0,1%

09/09 - 0,3%

01/10 + 0,8%



01. Bundesfinanzhof erteilt dem Aufteilungsverbot bei gemischten Reisekosten eine Absage

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

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02. Wird ein Privat-Pkw zum Betriebs-Pkw, droht der Entzug der Abwrackprämie!

In den Genuss der Abwrackprämie kamen in 2009 eigentlich nur Privatpersonen. Demzufolge erwarben einige Unternehmer und Freiberufler das neue Auto offiziell privat und legten es anschließend in das Betriebsvermögen ein – doch das war prämienschädlich.

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03.Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2009: Die Antragsfrist endet am 31.3.2010!

Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.

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04.Einlage ins Betriebsvermögen: Bundesfinanzhof ermöglicht höhere Gebäudeabschreibungen

Wird ein Gebäude im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt und anschließend in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die Frage, wie das Wirtschaftsgut nach der Einlage abzuschreiben ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung getroffen.

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05. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind gewinnerhöhend abzuzinsen

Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.

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06. Geldwerter Vorteil: Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeitsstätte

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkw heranzuziehen, so der Urteils tenor des Finanzgerichts Köln (Revision vor dem Bundesfinanzhof ist zugelassen).

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07. Aufwendungen sind nach den Eigentumsanteilen der Ehegatten aufzuteilen

Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind ihnen die Aufwendungen wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für das Miteigentum an Ausstattungsgegenständen wie Lampen, Ablagetischen, Gardinen oder Regalen.

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08. Doppelte Haushaltsführung: Auch Alleinstehende können Mehrkosten geltend machen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die positive Folge ist, dass notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können

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09. Abgeltungsteuer: Wichtige Informationen für Ehegatten

Das Bundesfinanzministerium hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind wichtige Aspekte für Ehegatten aufgeführt:

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10. Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Wird bei der Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, muss das Finanzamt – außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs – auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen, so die Aufassung des Bundesfinanzhofs.

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11. Zwingende Aufteilung bei der verbilligten Vermietung zu gewerblichen Zwecken

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.

Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

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