Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Sonntag Abend wissen wir, welche Parteien innerhalb der nächsten vier Jahre in der Pflicht stehen und beweisen müssen, dass sie ihre Wahlversprechen einhalten werden.
Viele der Wahlversprechen waren dem Bürger nach dem Mund geredet. Das war für aufgeschlossene und informierte Bürger nicht zu übersehen gewesen. Manche Entscheidung, die zu schmerzlichen Einschnitten führen wird, ist unausweichlich und die Politiker täten nun gut daran, dies jetzt zumindest nach der Wahl mit aller Deutlichkeit zu kommunizieren.
Nutzen wir die eingetretene klare Wahlentscheidung und schreiten mit Unternehmergeist und Risikobereitschaft voran. Denn das größte Pfund des Wirtschaftsstandortes Deutschland ist immer noch der Mittelstand.
Ich wünsche Ihnen, dass die politischen Machtverhältnisse die Freude am Unternehmersein vergrößern werden.
Wichtige steuerliche Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.11.2009 = 10.11.2009
(UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.11.2009 = 10.11.2009
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.11.2009 = 16.11.2009
(GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.11.2009 = 7.11.2009
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.11.2009 = 13.11.2009
(GewStVz, GrundStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.11.2009 = 13.11.2009
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 16.11.2009 = 19.11.2009
(GewStVz, GrundStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
08/08 + 3,1%
01/09 + 0,9%
04/09 + 0,7%
08/09 + 0,0%
01. Zugewinn- und Versorgungsausgleich: Wichtige
Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009
Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.
02. Geldwerter Vorteil: Zur
Vorteilsermittlung beim
verbilligten Pkw-Erwerb
Überlassen Automobilhersteller oder
Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt
einen Pkw, kann ein geldwerter
Vorteil vorliegen, der zu versteuern ist.
Im Streifall war nun strittig, ob die vom
Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung mit
der unverbindlichen Preisempfehlung
des Pkw oder mit dem für den Steuerpflichtigen
i.d.R. günstigeren Marktpreis
verglichen werden muss.
03.Standard-Softwareprogramme:
Investitionsabzugsbetrag ist zulässig
Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die – im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern – grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaff ungskosten geltend gemacht werden kann.
04. Kindergeld trotz
Auslandsstudium
Studiert ein Kind außerhalb der europäischen
Gemeinschaft, können die
Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld
haben, wenn das Kind seinen Wohnsitz
im elterlichen Haushalt beibehält.
05. Elektronisches Ausfuhrverfahren für
Umsatzsteuerzwecke ist seit dem 1.7.2009 Pflicht
Seit dem 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.
06. Keine Absetzungen für
außergewöhnliche
Abnutzung aufgrund
von Mietrückgängen
Mietrückgänge von rund einem
Drittel rechtfertigen keine Absetzungen
für eine außergewöhnliche wirtschaftliche
Abnutzung (AfaA), solange
die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste
objektiv zur Erzielung positiver
Einkünfte geeignet ist.
07. Internationale Warengeschäfte: Drei Urteile zum
Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung
In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof aktuell mit den Nachweiserfordernissen
bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen beschäftigt
und das Bundesfi nanzministerium in seine Schranken verwiesen.
08. Offenlegung von Jahresabschlüssen:
Elektronischer Bundesanzeiger senkt seine Preise
Der Bundesanzeiger senkt die Veröffentlichungspreise für Abschlussunterlagen kleiner und mittelgroßer Unternehmen bei Anlieferung im XML-Fomat zum 1.10.2009, wobei grundsätzlich der Veröff entlichungszeitpunkt entscheidend ist.
09. Aufwendungen für
Rückentraining im
Fitnessstudio sind
nicht abzugsfähig
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
sind Aufwendungen
für die Ausübung von Sport grundsätzlich
nicht zwangsläufig, sodass sie in
der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht
werden können..
10. Ergebnis der Anrufungsauskunft ist anfechtbar
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof, dass eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt und somit mit einem Einspruch angefochten werden kann.
11. Steuerpfl ichtiger Arbeitslohn bei Umlagezahlungen
an Zusatzversorgungseinrichtungen
Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.
12. Praxisausfallversicherung ist privat veranlasst
Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört.
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

