Ausgabe 06/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

langsam sickern erste Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zur Situation von Hypo Real Estate durch. Stimmen diese Informationen, dann haben sich ein weiteres Mal hochrangige Beamte und Staatssekretäre, vielleicht sogar Minister, nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Vielmehr, so scheint es, wurden monatelang Berichte der Finanzaufsicht einfach abgeheftet - und das zu einem Zeitpunkt, zu dem die Finanzkrise deutlich erkennbar war.

Die nächsten Wochen werden weichenstellend sein. Setzen sich die politischen Kräfte durch, die alle Konzerne in Schieflage mit Milliarden unterstützen wollen - oder bleibt Opel ein Einzelfall. Sind Arbeitsplätze in Gefahr, ist der Ruf nach Eingreifen des Staates nur allzu verständlich. Vergessen sollte allerdings niemand: Auch alle staatlichen Mittel muß letztendlich der Steuerzahler aufbringen. Nur gesunde Unternehmen werden dazu langfristig in der Lage sein.

Ein Früherkennungssystem für wirtschaftliche Infektionen in einem Unternehmen ist das "Liquiditätsradar" aus unserer Kanzlei. Einmal in einem Unternhmen installiert, informiert es die Geschäftsleitung rechtzeitig und zuverlässig über die "finanzielle Gesundheit" des Unternehmens.

Wichtige steuerliche Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Joachim Matheis

 

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.7.2009 = 10.7.2009
(UStVA, LStAnm)








Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 10.7.2009 = 10.7.2009
(UStVA, LStAnm)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.7.2009 = 7.7.2009
(UStVA, LStAnm)


Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.7.2009 = 13.7.2009
(UStVA, LStAnm)


Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
04/08 + 2,4%

09/08 + 2,9%

12/08 + 1,1%

04/09 +0,7%



01. FG Münster: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden, so die Richter vom Finanzgericht Münster.

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02. Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

Durch den Gründungszuschuss, der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in 2 Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt. . .

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03. Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung ist bis zur formellen Bestandskraft zulässig

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten
(Sollbesteuerung) berechnet. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

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04. Servicekräfte in Warenhäusern sind Arbeitnehmer

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig klassifiziert
wird, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Ende 2008 musste sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:

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05. Werbungskostenabzug bei mittelbarer
Finanzierung von Mietgrundstücken ist möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb ebenfalls Darlehen aufgenommen worden sind.

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06. Anwendungserlass zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass
veröffentlicht.

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07. Kein Einbehalt der Abgeltungsteuer bei
Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen etc.

Die Finanzverwaltung gewährt im Rahmen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte.

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08. Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender
Auszahlung des vereinbarten Gehalts

Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

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09. Zum Bruttolistenpreis gehören auch die
Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb

Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-%-Regelung mit ein.

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10. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur unentgeltlichen und verbilligten
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Stellung bezogen. Danach
gilt das Folgende. . .

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11. Pensionsrückstellungen: Bei Berechnungsfehlern
gilt das gesetzliche Nachholverbot

Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot.

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12. Handwerkerleistungen: Steuerermäßigungsanspruch
kann nicht verlagert werden

Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.


Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

Mail: info@stb-matheis.de | www.stb-matheis.de | Tel.: +49 (0)9073 / 91 09-0 | Fax: +49 (0)9073 / 91 09-2
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