Ausgabe 11/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

Milliardenhilfspakete für die Banken - in ganz Europa und in den USA werden Banken teilweise zum Staatseigentum.

Dass der Bürger mit seinen Steuern die Zeche zahlt, ist bekannt, wird aber mit dem Hinweis geschönt, diese Ausgaben würden (noch) Schlimmeres verhindern. Wo bleibt der Hinweis, wer in dieser Situation am meisten für die Stabilität der Volkswirtschaft tut? Fast niemand spricht über das freie Unternehmertum und den Mittelstand. Aber genau hierin liegt das größte Sicherheitspolster. Dass gerade dieser Mittelstand von der Geschäftspolitik vieler Banken jedoch enorm belastet, in manchen Fällen sogar in seiner Existenz bedroht wird, das kann noch wesentlich größere Verwerfungen nach sich ziehen.

Die Unternehmer, die spätestens jetzt auf eine genaue Liquiditätsplanung setzen und ein überschaubares Controllingsystem integrieren, werden am ehesten mit dieser Herausforderung fertig werden. Ich glaube sogar, sie werden gestärkt daraus hervorgehen und dem Wettbewerb die entscheidende Nasenlänge voraus sein.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie sich die Zeit nehmen und gerade in diesen Tagen großer Unsicherheit einmal eine genaue Positionsbestimmung vornehmen. Nur wer genau weiß, wo er steht, weiss, wo er sich hinwenden muß, will er sein Ziel erreichen.

Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Joachim Matheis

 

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.12.2008 = 10.12.2008
(UStVA, LStAnm)

für den Termin 10.12.2008=
10.12.2008
(EStVz,KStVz)








Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 10.12.2008 = 10.12.2008 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 10.12.2008= 10.12.2008
(EStVz,KStVz)

bei Scheckzahlung
für den Termin 10.12.2008 = 7.12.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2008 = 07.12.2008
(EStVz,KStVz)




Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.12.2008 = 15.12.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2008 = 15.12.2008
(EStVz,KStVz)

 


Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
09/07 + 2,7 %

02/08 + 2,8 %

05/08 + 3,0 %

09/08 + 2,9 %



01.Jahressteuergesetz 2009 – Bundesrat schlägt weitere Änderungen vor

Der Bundesrat hat am 19.9.2008 in einer Stellungnahme zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzentwurf der Regierung angebracht. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 14.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 19.12.2008 zustimmen, sodass mit einem Inkrafttreten kurz vor Silvester zu rechnen ist. Folgende Änderungen sind geplant . . .

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02. Abzug von Unterhaltsaufwand, wenn Vermögen des Empfängers 15.500 EUR nicht übersteigt

Leistet ein Steuerpflichtiger Unterhaltsaufwendungen an eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kann auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Aufwand von aktuell bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt es u.a. weiter darauf an, ob der gesetzlich Unterhaltsberechtigte auf den Einsatz oder die Verwertung des eigenen Vermögens – wenn es nicht geringfügig ist – verwiesen werden kann.

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03. Künstlersozialabgabe – Satz sinkt ab 2009

Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem Jahr 2009 von 4,9 auf 4,4 Prozent. Im Jahr 2005 lag der Satz noch bei 5,8 Prozent.

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04. Benzingutscheine als Lohn- und Gehaltszugabe

Immer mehr Arbeitgeber setzen angesichts hoher Benzinpreise und zur Mitarbeitermotivation auf den Einsatz von Benzingutscheinen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Damit diese Zuwendung für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, darf sie zunächst aktuell den Wert von 44 EUR pro Monat nicht übersteigen. Zusätzlich müssen aber noch weitere Vorgaben der Finanzverwaltung eingehalten werden.

So stellt ein Benzingutschein dann eine steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung dar, wenn der Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Gutscheine erstellt, die er an die Arbeitnehmer ausgibt. Den Gutscheinen muss man die zu tankende Menge und die Treibstoffart genau entnehmen können. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein bei der darauf bezeichneten Tankstelle einlösen, mit der der Arbeitgeber zuvor eine Rahmenvereinbarung getroffen hat. Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung dann mittels einer in der Tankstelle verbleibende Kundenkarte des Arbeitgebers.

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05. Voller Arbeitnehmerpauschbetrag auch wenn Einnahmen in zwei Einkunftsarten erzielt werden

Arbeitnehmer haben selbst dann einen Rechtsanspruch auf den vollen Arbeitnehmerpauschbetrag, wenn keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann es somit auch dann zu keiner Kürzung des Pauschbetrags kommen, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Einnahmen aus einer selbstständigen als auch aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hat.

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06. Wertzuwachs durch Baumaßnahmen bewirkt beim Erben keinen Vermögenszuwachs

Hat ein Erbe selbst bereits vor dem Tod des Erblassers Baumaßnahmen an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück vorgenommen, mindert sich seine Bereicherung im Erbanfall um den Betrag, um den die durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. Dies gilt zumindest soweit der Erbe hierfür zu Lebzeiten des Erblassers keinen Ersatz dafür verlangt hat.

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07. Zur Umsatzsteuerpflicht einer Vorstandstätigkeit

Ist die Tätigkeit eines Vereinsvorstands von einem eigennützigen Erwerbsstreben geprägt, liegt keine umsatzsteuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit vor.

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08. Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2009 jetzt stellen

Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre.

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09. Durchschnittliche Vermietungszeit vor Ort maßgeblich für Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienimmobilie

Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, solange die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun aktuell dazu geäußert, welche Referenzgröße für diese Beurteilung herangezogen werden kann.

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10. Grundstückshandel durch Anteilsverkauf an Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichzustellen ist. Die Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Diese besagt, dass eine objektive Nachhaltigkeit und damit ein gewerblicher Grundstückshandel – und keine private Vermögensverwaltung – vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Gewinne aus diesen Verkaufshandlungen führen dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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11. Jetzt kommen Bauhandwerkern schneller an ihr Geld

Bislang hatten mittelständische Bauunternehmen Forderungsausfälle bis zur Millionenhöhe zu beklagen. Der Grund: Trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung wurden die Werklohnforderungen nicht oder äußerst zögerlich erfüllt. Langwierige Bauprozesse überforderten die Finanzkraft vieler Handwerksfirmen.

Das vom Bundestag verabschiedete Forderungssicherungsgesetz macht es nun den Auftragnehmern leichte, dass sie Abschlagszahlungen erhalten oder gar eine Bauhandwerkersicherung durchsetzen können. Werkunternehmer erhalten einfacher und schneller einen vollstreckbaren Titel.

Dem Bundesrat geht das nun beschlossene Gesetz noch nicht weit genug.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.


Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

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