Sehr geehrte[anrede-herr]
Sicherheit - ein Wort, das gerade in Deutschland auf der Wunschliste vieler Bürger ganz oben steht. Die aktuellen Ereignisse zeigen sehr deutlich - Sicherheit, zumindest eine absolute Sicherheit - die gibt es nicht. Wenn jahrhundertealte Banken pleite gehen, einer der größten Versicherer weltweit auf Finanzhilfen angewiesen ist, dann sollten wir eines daraus lernen: Das Leben ist per se eine unsichere Sache - und an unserem Bedürfnis nach Sicherheit hat eine ganze Branche Jahrzehnte lang hervorragend verdient.
Wie kommen wir zurück zu einer risikofreundlichen Denkweise - einer lebensbejahenden Einstellung, die das Risiko eines Verlustes nicht als existenzvernichtendes Ereignis klassifiziert, sondern uns in der Gewissheit leben lässt: Leben ist etwas, was auch außerhalb aller materiellen Maßstäbe stattfindet und ganz gut funktionieren kann.
Wenn - ja, wenn wir erkennen, dass ein zuviel an Sicherheit lähmt und unseren finanziellen Spielraum auch stark einschränkt.
Ich wünsche Ihnen den Mut zum Risiko und Vertrauen ins Leben.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.11.2008 = 10.11.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 17.11.2008=
17.11.2008
(GesStVZ, GrundStVz)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.11.2008 = 10.11.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 17.11.2008= 17.11.2008
(GesStVZ, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.11.2008 = 7.11.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 17.11.2008 = 14.11.2008
(GesStVZ, GrundStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.11.2008 = 13.11.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 17.11.2008 = 20.11.2008
(GesStVZ, GrundStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
08/07 + 2,2 %
01/08 + 2,8 %
04/08 + 2,4 %
08/08 + 3,1 %
01.Drittes Gesetz zur Mittelstandsentlastung vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 23.7.2008 den Gesetzentwurf des „Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ beschlossen. Steuerlich sind wenige Neuerungen vorgesehen. So sollen die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht werden.
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen.
02. Aufwand eines Arbeitnehmers für
Bewirtung im Namen des Arbeitgebers voll abzugsfähig
Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.
Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Auf-wendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte.
03. Verlängerung der Investitionszulage bis 2013 mit jährlich verminderten Fördersätzen geplant
Das derzeit gültige Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus. Um betriebliche Investitionen in den neuen Ländern mithilfe einer Investitionszulage weiterhin zu fördern, hat das Bundeskabinett nun eine Nachfolgeregelung beschlossen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings ferner das Ziel, ein deutliches Signal für ein Ende der Investitionsförderung durch Investitionszulagen zu setzen.
04. Einmalige Meldung als „Arbeit suchend“ bei einer Arbeitsagentur wirkt nur 3 Monate
Folgende Punkte sind zu beachten:
05. Zur steuerlichen Behandlung eines
Darlehensverzichts bei
Schrottimmobilien
Über die Rechte der Käufer von Schrottimmobilien währte ein Endlosstreit. Anleger wurden insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen verführt. Nach der anlegerfreundlichen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs kann nun eine Vielzahl von be-troffenen Immobilienbesitzern gegenüber den finanzierenden Banken die Rückabwicklung der Darlehen geltend machen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht in der Regel, wenn die Bank eigene Aufklärungspflichten nicht beachtet hat.
Davon kann man ausgehen,
wenn sie. . .
06. Ersatzweise zugesprochene Vergütung
begründet keine Arbeitnehmereigenschaft
Wird nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (im Urteilsfall: Hofübergabe) vor einem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend gemacht, begründet dies noch nicht die Annahme, es handele sich in diesen Fällen um nachträgliche Lohneinnahmen. Aber auch eine Einstufung als nichtsteuerbare Vermögensmehrung in der Privatsphäre kommt nicht in Betracht. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar.
07. Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer bei
nachträglicher Einstufung als Arbeitnehmer
Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als Lohnsteuer-Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
08. Carsharing-Verein unterliegt dem
Regelsteuersatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
09. Stückzinsenerwerb in 2008
gilt nicht als Steuerstundungsmodell
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.
10. Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
mit Blick auf das Elterngeld
rechtsmissbräuchlich?
Für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Damit kann bei Arbeitnehmerehegatten die optimale Steuerklassenwahl vor der Geburt des Kindes für die Höhe des Elterngeldes von maximal 1.800 EUR monatlich ausschlaggebend sein.
11. Aktuelles für Übungsleiter und Co.
Die durch einen Freibetrag in Höhe von aktuell 2.100 EUR pro Jahr steuerbegünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln. Diese Tätigkeit muss der Allgemeinheit zugutekommen. Das ist z.B. bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit auch dann erfüllt, wenn nur ein abgeschlossener Personenkreis z.B. innerhalb eines Unternehmens aus- oder fortgebildet wird, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aber auch, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, ist der Freibetrag regelmäßig zu gewähren, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern sind allerdings nicht als ambulante Pflegedienste einzustufen, so dass der Freibetrag nicht anwendbar ist.
12. Aufwand für Wirtschaftszeitungen
Aufwand für eine überregionale Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information dient, zählt nicht zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 1982 Ausgaben für das Handelsblatt als Werbungskosten bei einem Diplom-Kaufmann anerkannt. Dieser Auffassung wird aktuell aber von Finanzrichtern nicht mehr gefolgt, da Wirtschaftsblätter inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende Themen berichten.
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

