Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgeltungssteuer, die zum 1.1.2009 greift, zeigt viele Auswirkungen. In allen Wirtschaftszeitungen häufen sich die Anzeigen von Angeboten, die dieses Thema als Verkaufsvehikel benutzen.
Die Abgeltungssteuer bringt für vermögende Haushalte sogar Vorteile, was oft gar nicht erwähnt wird.
Versicherungslösungen sind keine Universallösung, denn Fondspolicen sind mit zusätzlichen Kosten belastet. Bei manchen Anbietern sind diese Kosten so hoch, dass zweifelhaft ist, ob dieser Nachteil gegenüber einer Direktanlage nicht den Steuervorteil, den diese Policen genießen, überkompensiert.
Dass Sie Ihr Depot auf Abgeltungssteuereffekte hin untersuchen, ist in Ordnung. Der Abgeltungssteueraspekt ist jedoch nur einer unter vielen Kriterien, die für eine Kapitalanlageentscheidung gelten und sollte nicht der Wichtigste sein.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.10.2008 = 10.10.2008
(UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.10.2008 = 10.10.2008 (UStVA, LStAnm)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.10.2008 = 7.10.2008 (UStVA, LStAnm)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.10.2008 = 13.10.2008
(UStVA, LStAnm)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
07/07 + 2,1 %
12/07 + 3,1 %
03/08 + 3,1 %
07/08 + 3,3 %
01.Steuerverfahren sollen „schlanker“ werden
Der vom Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Nachfolgend werden praxisrelevante geplante Maßnahmen im Überblick vorgestellt.
02. Rückwirkende Mietanpassung unter
nahen Angehörigen ist nicht anzuerkennen
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind. Ihre Gestaltung muss darüber hinaus dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, und die Vertragsinhalte müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr.
03. Aufwand für Teilnahme an Auslandsvorlesungen als Werbungskosten
Aufwand für Sprachreisen kann immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden. Denn im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.
04. Fahrtenbuch kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein
Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
05. Behandlung von
Pensionszusagen an
beherrschenden
Gesellschafter
Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Zusage auf Altersversorgung bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der
Kapitalgesellschaft auswirken. Folgende
praxisrelevante Grundsätze sind demnach beachtenswert:
06. Zum Anspruch auf Kindergeld
trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes
Der Bundesfinanzhof hatte jüngst seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen, erhalten Eltern für ihre Kinder nun auch dann Kindergeld, wenn die Kinder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.
07. Zur Zurechnung von Kapitalerträgen für
Vermögen, das den Kindern „geschenkt“ wurde
Sind Eltern über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie ihr eigenes Vermögen, sind ihnen die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.
08. Aufwand für den Garten gehört nicht generell zum häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
09. Inanspruchnahme aus Bürgschaft mindert
Aufgabegewinn
Unter die Aufgabekosten fallen alle Aufwendungen, die durch eine Betriebsaufgabe veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe dienen. Damit fallen auch Aufwendungen des Gesellschafters in den Fällen unter die Aufgabekosten, in denen er nach der Betriebsaufgabe aus einer von ihm bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird.
10. Die Steuer-Identifikationsnummer kommt!
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass nun alle Bürger bis zum 31.12.2008 ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steuer-Identifikationsnummer, die „Kennzahl fürs Leben“, mitgeteilt wird. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt erst im Anschluss.
11. Befristeter Mietvertrag spricht nicht zwingend für Liebhaberei
Eine Einkünfteerzielungsabsicht muss regelmäßig für alle Einkunftsarten vorliegen. Denn nur wer bestrebt ist, Gewinne zu erzielen, soll auch das Recht in Anspruch nehmen dürfen, entsprechende Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend zu machen. Fehlt diese Absicht, spricht man von Liebhaberei. Dann geht man davon aus, dass die entsprechende Tätigkeit aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Einkünfte ein Verlust aus dieser Tätigkeit steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.
12. Ärztlicher „Notfallpraxis-Verein“ ist gemeinnützig
Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet.
Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte
erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor.
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

