Sehr geehrte Damen und Herren,
die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) untersucht, wie aus einer Pressenotiz zu erfahren war, ob Spekulanten eventuell vorsätzlich die jüngsten Entwicklungen im Rahmen extremer Kursstürze zumindest mitverursacht bzw. noch gesteigert haben.
Diese Veröffentlichung mag manchen überraschen, dem etwas interessierten Marktteilnehmer dürfte schon lange aufgefallen sein, dass Informationen zum Machtmittel Nr.1 unserer Zeit avanciert sind.
Marketingstrategen und PR Manager stimmen den Zeitpunkt von Veröffentlichungen ganz genau auf das passende Meinungsumfeld ab. Wundert es da noch, dass auch ureigene finanzielle Interessen den Zeitpunkt mitbestimmen - wenn nicht gar so gar diktieren.
Aktionismus - vor allem blinder - hilft also nicht weiter. Gesunder Menschenverstand und ein bischen Ökonomielehre sind da schon bessere Ratgeber - Eigenschaften über die gerade Unternehmer im Mittelstand eher verfügen. Behalten Sie Ihre langfristigen Ziele im Auge und denken Sie daran, dass "wirtschaftliche Grundgesetze" auch heute noch gelten.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten, finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.9.2008 = 10.9.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.9.2008 = 10.9.2008 (EStVz, KStVz)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.9.2008 = 10.9.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.9.2008 = 10.9.2008 (EStVz, KStStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.9.2008 = 7.9.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.9.2008 = 7.9.2008 (EStVz, KStVz)
für den Termin 15.8.2008* = 12.8.2008 (GewStVz, GrundStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.9.2008 = 15.9.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.9.2008 = 15.9.2008 (EStVz, KStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
06/07 + 1,9 %
11/07 + 3,2 %
02/08 + 2,8 %
06/08 + 3,3 %
01.Jahressteuergesetz 2009 –
Änderungen im Regierungsentwurf
Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert...
02. Keine Berücksichtigung von Aufwand für
Allergiebettzeug ohne vorher ausgestelltes Attest
Bei Allergiematratzen sowie -betten handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken erworben werden. Deshalb muss durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt notwendig und zwangsläufig sind. Nur dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Ein nachträgliches Gutachten führt in der Regel nicht zur steuerlichen Anerkennung.
03. Wertlose Option nicht berücksichtungsfähig
Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Entstandene Aufwendungen sind steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen.
04. Verlust aus
Veräußerung von
Gebrauchsgütern ist steuerlich relevant
Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solchen des täglichen Gebrauchs, unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
05. Die GmbH-Reform wird kommen
Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) beschlossen. Tritt das Gesetz wie geplant im Oktober/November 2008 in Kraft, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Denn das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden Rechts.
06. Neues „modernes“
Bilanzrecht von der
Bundesregierung beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, dass das bewährte, kostengünstige und einfache „HGB-Bilanzrecht“ auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs sind folgende. . .
07. Fahrten zur Bildungseinrichtung sind mit den
tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
08. Kapitalbeteiligungen gehören bei geschäftlichem Nutzen zum Betriebsvermögen
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird.
09. Golf-Einzelunterricht ist umsatzsteuerpflichitg
Die Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub mittels angestelltem Trainer sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Clubs und unterliegen dem Regelsteuersatz von aktuell 19 Prozent.
10. Das Reisekostenrecht im Jahr 2008
Die Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 haben für erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht gesorgt. Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen – ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung – im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. Nachfolgend werden wesentliche, für den Praxisalltag relevante Neuerungen aufgeführt.
11. Schadenersatzleistung als Betriebseinnahme
Erhält eine GmbH von ihrem Steuerberater wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer eine Schadenersatzleistung, erhöht diese als Betriebseinnahme das zu versteuernde Einkommen. Da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden.
12. GmbH-Spenden
an Kirchengemeinde
als verdeckte
Gewinnausschüttung
Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine Kirchengemeinde können zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen werden. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden Gesellschaft veranlasst sind. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden).
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

