Sehr geehrte Damen und Herren,
nicht nur das Wetter beschert uns eine heiße Zeit. Auch die Finanzmarktdaten lassen bei so manchem den Puls höher schlagen.
Fest zu stehen scheint: Die zur Verfügung stehende Zeit für Entscheidungen wird immer kürzer - das bedeutet, Schnelligkeit ist Trumpf. Dafür jedoch benötigen Sie Tools die so einfach und klar in ihrer Anwendung sind, dass Sie diese ohne große Vorbereitung anwenden können. Wie Sie solche Tools am besten einsetzen, lernen Sie im Rahmen meines Unternehmercoachings kennen. Damit erweitere ich das Serviceangebot für Sie in einem für Sie elementar wichtigen Bereich - der Unternehmensführung.
Die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten, finden Sie in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 11.8.2008 = 11.8.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2008* = 15.8.2008 (GewStVz, GrundStVz)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 11.8.2008 = 11.8.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2008* = 15.8.2008 (GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 11.8.2008 = 8.8.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2008* = 12.8.2008 (GewStVz, GrundStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 11.8.2008 = 14.8.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2008* = 18.8.2008 (GewStVz, GrundStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
05/07 + 2,1 %
10/07 + 2,8 %
01/08 + 2,8 %
05/08 + 3,0 %
01.Zur privaten Firmenwagen-Nutzung durch den
GmbH-Gesellschafter
Grundsätzlich führt auch die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Höhe der laufenden Kfz-Kosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt, der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber dennoch privat einsetzt. Eine vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt jedoch in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Geschäftsführer keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte auslöst.
02. Nachweis über Bargeld-Einnahmen auch
bei Einnahmen-Überschussrechnern erforderlich
Bewahrt ein Unternehmer seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen. Dies gilt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschussrechner.
03. Kapitalertragsteuer ist nur bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen
Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.
04. Keine Abgabe der Steuererklärung auf Diskette
Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette allerdings kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln.
05. Kein „Steuerrabatt“ bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutscheine
Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligter Zuwendung von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers in Höhe von 1.224 EUR (in den Streitjahren 1997 bis 1999) jährlich steuerfrei gestellt, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer – unter Änderung des Anstellungsvertrags – auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.
06. Zur Umsatzbesteuerung
bei der Überlassung von Berufskleidung
Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur mit dem dafür von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Entgelt der Umsatzsteuer. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Arbeitsbekleidung als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen überlassen wird.
07. Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter unklar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wonach der Solidaritätszuschlag als zeitlich nicht befristete Ergänzungsabgabe erhoben werden darf. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es unklar, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist. Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 das BVerfG zu der Frage erneut anzurufen.
08. Alle entstandenen Steuererstattungsansprüche gehören zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb
Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer. Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
09. Elterngeld bleibt steuerfrei
Wie das Arbeitslosengeld unterliegt das 2007 neu eingeführte Elterngeld als Lohn- und Einkommensersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Das bewirkt, dass das Elterngeld zum einen steuerfrei bleibt zum anderen sich aber der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen kann, der auf die übrigen vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird. Trotz eines eventuell erhöhten Steuersatzes zahlen Familien aber regelmäßig insgesamt weniger Steuern als vor der Geburt des Kindes. Manche verfügen mit dem Elterngeld sogar über ein höheres Gesamteinkommen als vorher.
10. Investitionszuschüsse wirken sich im Jahr der Bewilligung aus
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder „erfolgsneutral“ von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.
11. Auch Einmalzahlung aus Lebensversicherung beitragspflichtig
Seit dem 1.1.2004 unterliegt – neben den Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs – auch die von vorne herein oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte einmalige Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
12. Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen geplant
Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Folgende vier Maßnahmen sind geplant. . .
13. Sonderausstattung fällt unter umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung
Werden von einem Unternehmer Wohnneubauten verkauft, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit da sie regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch zusätzliche Baumaßnahmen, die über eine einfache „Grundausstattung“ hinausgehen, sind als Bestandteile der ausgeführten Grundstückslieferung anzusehen und deshalb gleichsam von der Umsatzsteuer befreit. Als zusätzliche Baumaßnahmen können z.B. in Betracht Einbauten zusätzlicher Treppen, Wände, Fenster, Duschen, oder der Bau von Garagen oder Überdachungen. Auch die Verwendung höherwertigen Materials fällt darunter.
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

