Ausgabe 01/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem noch ganz jungen 2008 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Schaffenskraft und vor allem Lebensfreude.

Seit dem 1.1. gelten eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen, die sich direkt auf Ihr Geschäft auswirken. Ob es die neue Reisekostenregelung oder die Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter betrifft. Die Steuererleichterungen der Unternehmensstuerreform müssen ja irgendwie gegenfinanziert werden, wei das im Politikerdeutsch so vielsagend heist.

Gerade zu diesem Zeitpunkt ist ein Strategiegespräch sehr hilfreich. Sie unterziehen zusammen mit mir als Ihrem Steurlotsen ihre Ziele und Projekte einer steuerlichen Zukunftsbetrachtung.

Gemeinsam finden werden wir eine Gestaltungslösung finden, die Ihnen unternehmerisch größtmögliche Freiheit bei geringstmöglicher fiskalischer Belastung beschert.

Welche steuerlichen Informationen Sie sonst noch tangieren könnten, finden Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Joachim Matheis

 

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 11.02.2008 = 11.02.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin

für den Termin 15.2.2008 = 15.2.2008 (GewStVz, GrundStVz)



Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 11.2.2008 = 11.2.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.2.2008 = 15.2.2008 (GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 11.2.2008 = 8.2.2008 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.2.2008 = 12.2.2008 (GewStVz, GrundStVz

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 11.2.2008 = 14.2.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.2.2008 = 18.2.2008 (GewStVz, GrundStVz)



Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
11/06 + 1,5 %

04/07 + 1,8 %

07/07 + 1,8 %

11/07 + 2,9 %



01. Aktuelle Details zur Erbschaftsteuerreform: Referentenentwurf vom 20.11.2007

er Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben, wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben.

Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu: . . .

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02. Neuer Vordruck der Jahresbescheinigung für Kapitalerträge

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert.

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03. Steuerschädliche Verwendung eines mit Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehens

Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen bei der Auszahlung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist allerdings gefährdet, wenn die Kapitallebensversicherung zur Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt wird, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben/Werbungskosten sind. Ausnahme . . .

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04. Verluste aus Optionsgeschäften
nicht der Einkunftsart Vermietung zuzuordnen

Wer Mieteinnahmen zur Durchführung von Optionsgeschäften einsetzt, kann daraus entstehende Verluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die angelegten Beträge später wiederum für Vermietungszwecke zu verwenden.

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05. Aufwand für Abmagerungskur kann außergewöhnliche Belastung sein

Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen und diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

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06. Auch Über- und Doppelzahlungen der Kunden
unterliegen der Umsatzsteuer

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, „um die Leistung zu erhalten“.

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07. Auch Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führt zu Arbeitslohn

Bei der Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch eine Arbeitgeberin führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bei den Arbeitnehmern. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld geleistet werden. Es wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst – wie z.B. eine Sach-, Natural- oder sonstige Leistung. Unterbleibt die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags zu Unrecht und wird die Nachentrichtung des Arbeitnehmeranteils nach der Aufdeckung nachgeholt, wird damit vom Arbeitgeber ein Lohnzufluss bewirkt, wenn darin ein für die Beschäftigung gewährter Vorteil zu sehen ist. Der Arbeitnehmer erlangt die nachträgliche Gleichstellung hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes erst mit der tatsächlichen Nachentrichtung. Indem der Arbeitgeber zum ausgezahlten Lohn auch den Arbeitnehmeranteil finanziert, wendet er über den Bruttolohn hinaus einen geldwerten Vorteil zu.

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08. Umbau von Großraum- in Einzelbüros kann
sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sein

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Wänden sowie für die Anpassung der Elektroinstallationen im hierdurch notwendigen Umfang können sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

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09. Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Liebhaberei

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich. Eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen hingegen nicht.

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10. Aufwand für Schadstoffgutachten als Werbungskosten

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-verunreinigungen dient.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.


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