Ausgabe 12/2007

[*Anredefloskel*]

der Endspurt steuerlicher Gestaltung wird dieses Jahr besonders herausfordernd.

Viele Gesetzesänderungen, die ab 2008 wirksam werden, eröffnen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten. So können noch viele Gegebenheiten optimiert werden.

Nutzen Sie diese Chance zu einer individuellen Gestaltungesberatung - denn nach dem Neujahrsfeuerwerk sind viele Türen zu vorteihaften Lösungen verschlossen.

Welche steuerlichen Informationen Sie in Zukunft wahrscheinlich betreffen werden finden Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Joachim Matheis

 

PS: ab 2008 wird die Grenze für sofort absetzbare Wirtschaftsgüter (GWG) geändert. Dann gilt eine Grenze von nur noch 150 €.

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.01.2008 = 10.01.2008
(UStVA, LStAnm)
für den Termin


Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 10.01.2008 = 10.01.2008 (UStVA, LStAnm)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.01.2008 = 7.01.2008 (UStVA, LStAnm)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.01.2008 = 14.01.2008
(UStVA, LStAnm)


Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
10/06 + 1,1 %

03/07 + 1,9 %

06/07 + 1,8 %

10/07 + 2,4 %



01. Einigung über die zentralen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform erzielt

Am 5.11.2007 hat sich die von Bundesfinanzminister Steinbrück und dem Hessischen Ministerpräsidenten Koch geleitete Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform auf grundsätzliche Eckpunkte geeinigt. Hier die zentralen Eckpunkte. . .

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02. Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen
Gewinnerzielungsabsicht

Bei einer Tätigkeit zur Einkünfteerzielung muss eine Gewinnerzielungs-absicht grundsätzlich immer vorliegen, um das Recht in Anspruch nehmen zu dürfen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Fehlt eine solche Absicht, spricht man von „Liebhaberei“. In diesem Fall wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird, weshalb erzielte Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

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03. Finanzamt darf Arbeitsagentur über bezogene Einkünfte informieren

Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es zum Beispiel durch dessen Steuererklärung oder sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.

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04. Abwehrmaßnahme gegen Allergie kann ohne vorheriges Attest absetzbar sein

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma durch Birkenpollenallergie leiden. Ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, welches vor Durchführung der Abwehrmaßnahme erstellt wurde, ist nicht in jedem Fall erforderlich.

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05. Kontrollen bei Vermietern von Fremdenzimmern

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich in einer Pressemitteilung zu aktuellen Überprüfungen bei Vermietern von Fremdenzimmern vor Ort geäußert. Danach stehen Vermieter von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen in Rheinland-Pfalz ab sofort im Visier der Steueraufsicht und können unerwartet Besuch von Mitarbeitern der Steuerfahndungsstelle erhalten. Anlass können Auffälligkeiten im Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen sein. Die Unstimmigkeiten sollen dann durch die Ermittlung vor Ort geklärt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ausreichende Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung geführt werden müssen und je nach Einkunftsart Aufbewahrungspflichten von bis zu zehn Jahren für diese Aufzeichnungen bestehen. Durch diese Aktionen sollen Bürger auf ihre steuerlichen Pflichten hingewiesen und somit insgesamt die Steuermoral gefördert werden. Sie beziehen sich zunächst zwar nur auf Rheinland-Pfalz, lassen aber Rückschlüsse auf eventuell vergleichbare Aktivitäten in anderen Bundesländern zu.

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06. Fehlende Pflichtangabe in
Geschäftsbriefen nicht immer abmahnfähig

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. Allenfalls kann sich der Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann.

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07. Neue Publikationspflichten beachten

Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2007 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2006 ab. Offenlegungspflichtig ist, wer seinen Jahresabschluss nicht nur erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Darunter fallen insbesondere alle Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften und GmbHs). Viele Betriebe haben aber den geänderten Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten noch gar nicht richtig wahrgenommen.

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08. Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht von Finanzamt pfändbar

Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.

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09. Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Liebhaberei

Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.

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10. Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal richtig zuordnen

Eine im Januar entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die keine Bilanz erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.

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11. Zur Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Gebühren

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn es sich dabei um „durchlaufende Posten“ nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

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