Ausgabe 11/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind mitten drin in der herbstlichen Zeit.

Nehme Sie sich spontan die Zeit für einen 5 Minuten Spaziergang wenn die Sonne einmal scheint?

Ich jedenfalls ertappe mich meistens dabei, daß ich wollte, aber 1000 wichtige Gründe dagegensprechen. Haben Sie den Mut und nehmen Sie sich selber wichtig. Nicht nur, dass Sonnenstrahlen für den Vitaminhaushalt gut sind, Sie werden auch erleben, dass sie nach 5-10 Minuten Freigang wieder mehr Energie zurückbringen. In fast allen Fällen werden sie nacher viel mehr leisten können und die 5 Minuten locker wieder hereinarbeiten. Ich wünsche Ihnen und mir, dass wir uns, wenn mal wieder die Sonne so herrlich scheint wie am vergangenen Montag Nachmittag, selber so wichtig nehmen, dass wir uns diese 5 Minuten gönnen.

Welche steuerlichen Informationen Sie in Zukunft wahrscheinlich betreffen werden finden Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Joachim Matheis

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.12.2007 = 10.12.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2007 = 10.12.2007 (EStVz,KStVz)


Zahlungstermin

bei Barzahlung
für den Termin 10.12.2007 = 12.11.2007 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2007 = 10.12.2007 (EStVz,KStVz)

bei Scheckzahlung
für den Termin 10.12.2007 = 7.12.2007 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2007 = 7.12.2007 (EStVz, KStVz)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.12.2007 = 13.12.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.12.2007 = 13.12.2007 (EStVz, KStVz)

Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
09/06 + 1,0 %

02/07 + 1,6 %

05/07 + 1,9 %

09/07 + 2,5 %



01. Jahressteuergesetz 2008 – Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz im Überblick

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet – wie bereits die Vorgängerversion für das Jahr 2007 – neben Anpassungen an die Rechtsprechung auch einschneidende steuerrechtliche Neuerungen . Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungspläne im Überblick dar:

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02. Auf Privatfahrt gestohlener Betriebs­Pkw führt nicht zu Betriebsausgaben

Der Diebstahl eines betrieblichen Fahrzeugs führt nicht zu Betriebsausga-ben, wenn das Fahrzeug beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wird. Der Buchwert darf in diesem Fall den Gewinn nicht mindern. Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht automatisch die betriebliche Veranlassung des Verlusts. Dazu ist es erforderlich, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

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03. Angemessene Wohnung bei doppelter Haushaltsführung

Bislang war die Frage unbeantwortet, inwieweit die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Aufwendungen für eine Woh-nung am Beschäftigungsort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt sind. Zwar kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generell geltende Höchstgrenze für die Wohnfläche bestimmt werden. Notwendige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Die Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht oder die berufsbedingte Wohnungswahl eilbedürftig war.

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04. Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

In einer für Personengesellschaften wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof dafür ausgesprochen, dass die Gewinnhinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften in Fällen von Überentnahmen gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist. Daneben soll aber der vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehene Mindestabzugsbetrag von zurzeit 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe, sondern der Gesellschaft insgesamt ge-währt werden. Der Mindestabzugsbetrag ist dann entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden Mitunternehmer Überentnahmen festgestellt werden müssen. Dabei sind auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie in den Ergänzungsbilan-zen getätigte Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen. Was das bedeutet, lesen Sie hier;

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05. Ärztliche Gutachten nicht immer umsatzsteuerfrei

Ärztliche Gutachten, die allein zur Vorbereitung der Entscheidung einer Versicherung über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit erstellt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn hierin die Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden. Ist das Gutachten eine Voraussetzung für Entscheidungen, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.

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06. Höhe der Lohnsteuer beim Jahreswagen noch nicht endgültig geklärt

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte oder vertriebene Waren billiger oder unentgeltlich, muss dieser geldwerte Vorteil regelmäßig lohnversteuert werden.

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07. Ansparrücklage bei Betriebserweiterung nur mit verbindlicher Bestellung

Ansparrücklagen können regelmäßig bereits gebildet werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten beiden Folgejahre darlegt. Im Rahmen einer Be-triebsgründung setzt die Berücksichtigung der Rücklage jedoch voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition zu einer wesentlichen Betriebs-erweiterung führt, d.h., sofern die wesentliche Erweiterung mit der In-gangsetzung eines Geschäftsbetriebs gleichzusetzen ist.

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08. Schuldzinsen können nach Betriebsaufgabe zu Werbungskosten führen

Schuldzinsen für betrieblich aufgenommene Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe regelmäßig keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden.

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09. Zahlung an Schulen im Ausland ist als Sonderausgabe absetzbar

Das Einkommensteuergesetz privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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10. Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflicht sind Arbeitslohn

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer an-gestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfolgt die Beitragszahlung in ers-ter Linie im Interesse des Mitarbeiters. Ein mögliches eigenbetriebli-ches Interesse des Arbeitgebers ist damit nicht ausschlaggebend. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche-rung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzu-lassung zum Beruf oder dem Widerruf der Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs.

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11. Vorsteuerabzug bei Lieferungen in einem Umsatzsteuerkarussell

Als Umsatzsteuerkarussell beschreibt man folgende Vorgänge: Die Ware wird gemäß einem Gesamtplan unter Einbeziehung von mehreren Firmen, die z.T. in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Firmensitz haben, in einer Lieferkette verkauft. Dabei macht ein Unter-nehmer in der Kette zwar planmäßig die ihm in Rechnung gestellte Vor-steuer geltend, meldet aber seine Umsätze nicht an und taucht unter. Die beteiligten Firmen profitieren bei jedem Warendurchlauf durch einen EU-Mitgliedstaat von der Hinterziehung der dortigen Umsatzsteuer.

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12. Freibetrag auf Lohnsteuerkarte bindet nicht

Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Bindung des Finanzamts kommt nicht in Betracht. Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.


Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

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