Sehr geehrte Damen und Herren,
die Börsen haben eine sehr positive Entwicklung hinter sich und wir haben uns fast schon wieder (zu sehr) an die Erfolgsmeldungen und die neuen Aktienhöchstände gewöhnt.
Auch hier gilt: die Gewinner sind diejenigen, welche sich entgegen den Massen verhalten.
Nutzen Sie deshalb auch alle unternehmerischen Möglichkeiten um Ihr Stück vom Wirtschaftswachstum abzuschneiden. Die Unternehmenssteuerreform schafft dazu einige interessante Möglichkeiten.
Was es sonst noch für steuerliche Neuigkeiten gibt, lesen Sie in in diesem Newsletter.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 10.08.2007=
10.08.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.08.2007 = 15.08.2007 (EStVz, KStVz
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.08.2007 = 10.08.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2007* = 15.8.2007 (GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.8.2007 = 7.8.2007 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2007* = 12.8.2007 (GewStVz, GrundStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.8.2007 = 13.8.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2007* = 20.8.2007 (GewStVz, GrundStVz)
* wo Mariä Himmelfahrt = Feiertag, gelten der 16.8.2007, 13.8.2007 bzw. 20.8.2007
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
05/06 + 1,9 %
10/06 + 1,1 %
01/07 + 1,6 %
05/07 + 1,9 %
01.
Neues zur Unternehmensteuerreform 2008 und zur Abgeltungsteuer
Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren.
Hier einige wichtige Details . . .
02.
Nebentätigkeit für den Arbeitgeber führt regelmäßig zu Arbeitslohn
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn .
So war es auch im Fall mehrere Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers – im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit – gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern.
03.
Fehlerhafte Verträge zwischen nahen Angehörigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben darf.
04. Doppelte Haushaltsführung auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich
Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen.
05.
Auch Auswirkungen unwirksamer Testamente sind steuerlich zu berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Vermächtnisses (Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils ohne, dass der Empfänger Erbe wird) sowohl auf Seiten des Erben als auch auf Seiten des Begünstigten nicht an der Missachtung notwendiger Formvorschriften scheitern muss. Damit kann es auch in diesen Fällen zum für den Erben begünstigenden Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten und zu einer erbschaftsteuerlich relevanten Besteuerung beim Begünstigten kommen.
Die Voraussetzungen. . .
06.
Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
07.
Kinder zwischen Ausbildungsabschluss und Wehr-oder Zivildienstbeginn
Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerlicher Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird.
08.
Außergewöhnliche Zuwendungen an Sportvereine lösen Schenkungsteuer aus
Nicht satzungsmäßige oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegte Leistungen eines Förderers an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer.
09.
Lebensversicherungen gehören nicht zum Betriebsvermögen
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.
Im vom Bundesfinanzhof unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten
10. Vereinfachungsregeln bei der GmbH geplant
Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird . Hier einige wichtige weitere Neuerungen:
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberater Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

