Sehr geehrte Damen und Herren,
über reichlich Sonnenschein können wir uns im Moment freuen. Kritische Stimmen machen den Klimawandel für diese "Sommerverschiebung" verantwortlich. Optimisten freuen sich über die angenehmen Temperaturen und machen das Beste aus dem Moment. Diesen Optimismus für den Moment wünsche ich Ihnen, damit Sie die Chancen, welche Ihnen die verbesserte Konjunkturlage bietet, erkennen und für sich nutzen können.
Ja, die Herausforderungen an Unternehmen und deren Mitarbeiter werden deswegen nicht kleiner, aber wachsen können wir nur an den Aufgaben.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Joachim Matheis

Steuerberater
INHALT
Abgabetermin
für den Termin 11.06.2007=
11.06.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 11.6.2007 = 11.6.2007 (EStVz, KStVz
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 11.06.2007 = 11.06.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin 11.06.2007 = 11.06.2007(EStVz, KStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin
11.06.2007=
08.06.2007(EStVz, KStVz)
für den Termin 11.06.2007 = 08.06.2007 (UStVA, LStAnm)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 11.06.2007 = 14.06.2007
(UStVA, LStAnm)
für den Termin
11.06.2007=
14.06.2007(EStVz, KStVz)
Verbr.-Preisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
03/06 + 1,8 %
08/06 + 1,7 %
11/06 + 1,5 %
03/07 + 1,9 %
01.Entlastung für zusammenlebende verheiratete Eltern soll geklärt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht. Zwar verbietet Art. 6 des Grundgesetzes, die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zuammenlebenden verheirateten Eltern aber nicht wegen ihrer Ehe versagt, denn auch zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten den Entlastungsbetrag nicht. Der Freibetrag wird nur Alleinstehenden gewährt. Damit erfolgt keine Diskriminierung von ehelichen gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften.
02. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht.
03.Sanierung und Renovierung fallen bis 2005 nicht unter die haushaltsnahe Dienstleistung
Bis zum Jahr 2005 sind Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht von Fachkräften erbracht werden müssen. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, schließt sich der Bundesfinanzhof an dieser Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung an.
04.Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer bis Ende Juni stellen
Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.
05.Rentenbeiträge beim 400-EUR-Job sind
Vorsorgeaufwand
Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2005 getrennt von den sonstigen Versicherungsleistungen als Sonderausgaben erfasst und abgezogen. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwand hinzugerechnet. In der Übergangsphase bis 2025 erfolgt dies aber nur anteilig mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Prozentsatz.
06. Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei
Abgeltung für nicht genommenen Urlaub
Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten. Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können.
07. Gestaltung der Erbschaftsteuer in Österreich
ebenfalls verfassungswidrig
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat jene Regelung im Erbschaftsteuergesetz aufgehoben, durch die „Erwerbe von Todes wegen“ der Steuerpflicht unterworfen sind. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft (Reparaturfrist).
08. Keine „Existenzgründer“-Ansparabschreibung
für GmbH & Co. KG
Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.
09. Versuch der Grundstücksveräußerung kann zu Grundstückshandel führen
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist auch der „Versuch einer Veräußerung“ einzubeziehen. Denn ein erfolgloser Verkaufsversuch indiziert eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Dabei können vor allem bei einem branchennahen Hauptberuf auch Grundstücke einbezogen werden, die sich länger als zehn Jahre im Eigentum des Betroffenen befunden haben.
10. Fällige Gebühren für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft
Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.
11. Vermögensverwaltungsgebühr zählt nur
anteilig zu den Kapitaleinkünften
Sofern die Kosten von Banken und freien Betreuern für die Vermögensanlage nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50 Aufteilung im Schätzungsweg aus. Dabei dürfen die Verwaltungsgebühren grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt.
12. Von Mitarbeitern
genutzte Payback-Karte des Arbeitgebers kann
zu Arbeitslohn führen
Bei dem „Payback-Kundenbindungsprogramm“ schreibt das ausgebende Unternehmen beim Einkauf für jeden getätigten Umsatz Punkte gut, die in Sachprämien oder eine Barauszahlung eintauschbar sind. Tanken z.B. die Mitarbeiter über die Payback-Karte des Arbeitgebers sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke, werden ihnen bei bestimmten Mineralölkonzernen
die Payback-Punkte immer auf dem
privaten Punktekonto gutgeschrieben.
Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.
Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

