Ausgabe 9/2006

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

geschafft, jetzt ist es soweit und Sie erhalten heute den nagelneuen Newsletter.

Die Techniker haben sich große Mühe gegeben, daß er auch schick aussieht. Nun habe ich eine große Bitte: Teilen Sie mir kurz per E-Mail mit, ob der Newsletter bei Ihnen "ordentlich" aussieht.

Die Techniker haben mich darauf hingewiesen, daß es bei der Vielzahl von verschiedenen PC's sein kann, daß der Newsletter nicht überall gut zu lesen sein wird. Der Grund: Es wurde die neueste Programmierweise angewandt - und nicht von jedem PC wird die "verstanden".

Sollte der Newsletter bei dem einen oder anderen "verkorkst" aussehen, werden die Techniker eine schon länger bewährte Programmierweise einsetzen.

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Viel Spaß beim Lesen wünscht

Ihr Joachim Matheis

Steuerberater Joachim Matheis

Joachim Matheis
Steuerberater

INHALT


Abgabetermin

für den Termin 10.10.2006 = 10.10.2006
(UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Scheck-/Barzahlung
für den Termin 10.10.2006 = 10.10.2006 (UStVA, LStAnm)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen
für den Termin 10.10.2006 = 13.10.2006
(UStVA, LStAnm)

Verbr.-Preisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)
07/05 + 2,0 %

02/05 + 2,1 %

03/06 + 1,8 %

07/06 + 1,9 %



01. Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 - Weitere Steueränderungen in Sicht

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von kleinen Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als „Omnibus-Gesetz“ bezeichneten Vorhabens abgebildet:

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02. Aufwand für Besuch an allgemeinbildender Schule nicht werbungskostenfähig

Der Aufwand für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Ausbildung ist nicht beruflich veranlasst und kann daher auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.

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03. Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand

Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen.

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04. Auch Ausländer können Steuerberaterkosten absetzen

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem gebietsfremden, beschränkt Steuerpflichtigen nicht versagt werden kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben abzuziehen.

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05. Zeitpunkt des Eintritts der Steuerminderung bei Rückzahlung von Arbeitslohn

Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren und vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, können vom Arbeitnehmer nur im Jahr der Rückzahlung steuermindernd berücksichtigt werden.

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06. Ende der Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe

Stellt ein Unternehmer seine aktive (werbende) gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist grundsätzlich von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlauben. Diese Grundsätze werden nun auch auf eine Betriebsaufspaltung übertragen.

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07. Der Gründungszuschuss als Nachfolgeregelung für die
"ICH-AG-Förderung" tritt in Kraft

Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit „Überbrückungsgeld“ und „Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in Kraft getreten.

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08. Zum Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer

Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden.

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09. Zur Umsatzbesteuerung von Partyserviceleistungen

Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

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10. Vorsteuerabzug auch bei gemischten Aufwendungen

Bei Berufsbekleidung, die auch privat genutzt werden kann, wird die Vorsteuer denoch berücksichtigt...

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11. Vermietungsabsicht auch bei langjährigem Leerstand

Auch beim Leerstand einer Immobilie von über zehn Jahren kann eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach einem Überschuss) vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht aus anderen Umständen ergibt. Folglich können entstandene oder in Zukunft entstehende Werbungskosten berücksichtigt werden.

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12. Auch für "Nicht-Existenzgründer" Sonder-AFA

Die Sonder-AfA in Höhe von 20 Prozent konnte bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden war.

Der Bundesfinanzhof überholt das bisherige Gesetz. Denn Sinn und Zweck der Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen.

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13. Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Es besteht kein Zweifel, an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2002 bestehenden Solidaritätszuschlages. Kläger kamen nicht durch mit einer Klage gegen den erhobenen Solidaritätszuschlag.

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14. Verbilligte Überlassung hochwertiger Kleidung führt zu Arbeitslohn

Überlässt ein Bekleidungshersteller seinen führenden Mitarbeitern verbilligt ein bestimmtes Kontingent der neuesten eigenen hochwertigen Markenkollektion, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis.

Das gilt selbst dann, wenn das Tragen dieser Kleidung über eine Kleiderordnung geregelt wird und auch Werbezwecken des Herstellers dient.

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Weitere Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf unserer Webseite www.steuerinfo.net oder rufen Sie uns an: +49 (0)9073 / 91 09-0.


Steuerberatung Joachim Matheis | Sudetenring 3 | D-89423 Gundelfingen

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